Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit ab 1. Juli 2023
Ausnahme zu den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts
Am 30. Juni 2023 endet der Übergangszeitraum. Ab 1. Juli 2023 gelten wieder die normalen europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts . Die Telearbeit oder Homeofficetätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat kann dann wieder Folgen für Ihre Sozialversicherung haben. Nach den europäischen Bestimmungen sind Personen, die in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten, in ihrem Wohnland sozialversichert, wenn sie dort mindestens 25 % ihrer gesamten Arbeitszeit arbeiten.
Für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitende Telearbeit ausüben, wurde eine Rahmenvereinbarung getroffen. Durch die Absprachen in dieser Vereinbarung sind Ausnahmen von den normalen europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts möglich. Am 6. Juni 2023 hat die niederländische Regierung hierzu einen „Kamerbrief“ an die Zweite Kammer geschickt.
- Lesen Sie den „Kamerbrief Nieuwe ontwikkelingen voor thuiswerkende grensarbeiders“ auf der Website der Zweiten Kammer Sie wechseln zu einer anderen Website. Diese wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Lesen Sie auf der Website des belgischen FÖD Soziale Sicherheit, welche Mitgliedstaaten die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben Sie wechseln zu einer anderen Website. Diese wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Zu unserer früheren Mitteilung über Telearbeit
Voraussetzungen
Arbeitnehmer, die in ihrem Wohnland Telearbeit bzw. Homeoffice-Tätigkeiten für einen Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden ausüben, können bei der SVB eine Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts beantragen. Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, sind sie in den Niederlanden sozialversichert.
Möchten Sie für den Zeitraum ab 1. Juli 2023 eine Ausnahme aufgrund der Rahmenvereinbarung beantragen? Dann sind die wichtigsten Voraussetzungen:
- Sie sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
- Sie wohnen außerhalb der Niederlande
- Sie arbeiten nur für einen oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden
- Sie üben zwischen 25 % und 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
Antrag stellen
Möchten Sie eine Ausnahme aufgrund der Rahmenvereinbarung beantragen? Dies ist ab 1. Juli 2023 über unsere Website möglich. Sie beantworten dann zuerst einige Fragen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, die in der Rahmenvereinbarung stehen? Dann können Sie einen Antrag ausfüllen, drucken und uns zuschicken.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, die in der Rahmenvereinbarung stehen? Dann können Sie den Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen. Beachten Sie dann bitte Folgendes:
- Vom 1. Juli 2023 bis zum 1. Juli 2024 können Sie den Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr rückwirkend stellen. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass Sie in diesem Zeitraum nur in den Niederlanden Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gezahlt haben.
- Ab 1. Juli 2024 können Sie den Antrag für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten rückwirkend stellen. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass Sie in diesem Zeitraum nur in den Niederlanden Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gezahlt haben.
Für bestimmte Personen, die die Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung nicht erfüllen, führt die SVB noch eine zusätzliche Verfahrensweise ein. Hierzu erhalten Sie in Kürze weitere Informationen auf unserer Website.