Wann führen Sie einen gemeinsamen Haushalt?

Wohnen Sie mit einer Person im Alter von 18 Jahren oder älter zusammen? Und leisten Sie beide regelmäßig einen Beitrag zum Haushalt? Nach dem AOW führen Sie dann einen gemeinsamen Haushalt.

Was verstehen wir unter einem Beitrag zum Haushalt?

Ein Beitrag zum Haushalt kann auf 2 Arten geleistet werden: 

  1. Ein finanzieller Beitrag. Sie beteiligen sich an den Haushaltskosten, zum Beispiel für Miete oder Einkäufe oder an anderen Kosten. 
  2. Gegenseitige Versorgung. Sie helfen einander beim Putzen, Einkaufen, Kochen, bei Behördenangelegenheiten oder bei der Versorgung im Krankheitsfall.

Der finanzielle Beitrag oder das füreinander Sorgen muss einen bestimmten Umfang haben und regelmäßig stattfinden. 

Else hat eine AOW-Leistung und wohnt im selben Haus wie ihr Bruder. Sie teilen die Haushaltskosten. Auch halten sie das Haus gemeinsam sauber und erledigen die Wocheneinkäufe. 

Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Else erhält die AOW-Leistung für Verheiratete.

Bernd und Saskia wohnen zusammen. Beide bekommen eine AOW-Leistung. Sie sind nicht verheiratet. Sie teilen die Kosten des Haushalts. Louise (22 Jahre), die Tochter von Saskia, wohnt auch bei ihnen. Louise studiert, hat einen Nebenjob und hilft kaum im Haushalt. 

Bernd und Saskia führen einen gemeinsamen Haushalt. 

Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt mit Louise. Deshalb bekommen Bernd und Saskia eine AOW-Leistung für Verheiratete.

Nora bekommt eine AOW-Leistung. Ihre Nichte Sanne (49 Jahre) und die Tochter von Sanne, Emma (29 Jahre), wohnen bei ihr. Sanne und Emma sind beide berufstätig und zahlen beide einen Beitrag zu den festen Kosten, zum Beispiel für Miete, Einkäufe und Stromrechnung. Auch helfen sie täglich beim Kochen, Einkaufen, Putzen und kleineren Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung. 

Nora führt mit Sanne und mit Emma einen gemeinsamen Haushalt. Nora bekommt deshalb die Leistung für Alleinstehende.

In bestimmten Situationen liegt immer ein gemeinsamer Haushalt vor

Ein gemeinsamer Haushalt besteht immer, wenn Sie und die andere Person: 

  • früher verheiratet waren 
  • früher schon einmal zusammengewohnt haben 
  • ein Kind haben (vom Partner anerkanntes oder gemeinsames Kind) 
  • einen Partnerschaftsvertrag haben, der von einem Notar erstellt wurde 
  • einen Haushalt führen, der für ein anderes Gesetz oder eine andere Regelung schon als ein gemeinsamer Haushalt eingestuft wird