Änderung der Situation Ihres Kindes

Ändert sich die Situation Ihres Kindes? Schauen Sie dann erst, ob Sie diese Änderung melden müssen. 

Müssen Sie die Änderung melden? Tun Sie das dann innerhalb von 4 Wochen. Wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen, müssen Sie die Änderung innerhalb von 6 Wochen melden.

Lesen Sie erst, welche Änderungen Sie nicht zu melden brauchen

Wohnen Sie in den Niederlanden? Dann brauchen Sie uns die unten genannten Änderungen nicht zu melden. Sie müssen wohl Ihre Gemeinde informieren. Die Gemeinde wird die Änderung dann der SVB melden.

  • Ihr Kind zieht zusammen mit Ihrer gesamten Familie innerhalb der Niederlande um
  • Ihr Kind wurde geboren
  • Sie adoptieren ein Kind
  • Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes ändert sich
  • Ihr Kind wohnt in den Niederlanden und stirbt in den Niederlanden

Was müssen Sie der SVB melden?

  • Ihr Kind zieht zu Hause aus 
  • Ihr Kind wurde in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht 
  • Ihr Kind muss ins Gefängnis (oder in Sicherungsverwahrung)
  • Ihr Kind zieht wieder zu Hause ein

Ihr Kind wohnt nicht zu Hause

Wohnt Ihr Kind nicht zu Hause? Melden Sie dann folgende Änderungen im Zusammenhang mit der Ausbildung:

  • Ihr Kind wird eine Berufsausbildung an einem anderen Ort machen
  • Ihr Kind wird an einem anderen Ort eine besondere Ausbildung an einer Schule für Tanz und Musik oder einer überregionalen Schule für den Spitzensport machen. In den Niederlanden haben diese Schulen eine sogenannte DAMU- oder Loot-Lizenz.

Ihr Kind ist 16 oder 17 Jahre alt

Ist Ihr Kind 16 oder 17 Jahre alt? Dann brauchen Sie uns nur über eine Änderung der Ausbildung zu informieren, wenn Ihr Kind Privatunterricht hat oder eine Schule außerhalb der Niederlande besucht. Was müssen Sie melden?

  • Ihr Kind geht nicht mehr zur Schule
  • Ihr Kind hat die Schule gewechselt
  • Ihr Kind geht vorübergehend (weniger als 6 Monate) nicht zur Schule
  • Ihr Kind kann aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr am Unterricht teilnehmen
  • Ihr Kind konnte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht am Unterricht teilnehmen, hat sich inzwischen aber so weit erholt, dass es wieder zur Schule gehen kann

  • Sie bekommen Pflegegeld für Ihr Kind 
  • Sie erhalten eine andere Vergütung oder einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten Ihres Kindes. 
  • Die andere Vergütung oder der Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten Ihres Kindes ändert sich.

Ihr Kind wohnt nicht in den Niederlanden und stirbt. Bitte senden Sie uns auch eine Kopie der Sterbeurkunde zu.