Der AOW-Zuschlag

Der AOW-Zuschlag ist ein zusätzlicher Betrag für Personen, die schon vor 2015 eine AOW-Leistung bekamen und die einen jüngeren Partner/eine jüngere Partnerin haben, der/die das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht hat. Der AOW-Zuschlag wurde gezahlt, wenn der Partner/die Partnerin kein oder wenig Einkommen hatte. Der AOW-Zuschlag wurde 2015 abgeschafft.

Sie bekommen einen AOW-Zuschlag

Bekommen Sie einen AOW-Zuschlag? Dann wird dieser weitergezahlt, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe des AOW-Zuschlags hängt vom Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ab.

Wann endet Ihr AOW-Zuschlag?

Ihr AOW-Zuschlag endet, wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin das AOW-Eintrittsalter erreicht. In bestimmten Fällen endet der AOW-Zuschlag früher. Zum Beispiel im Todesfall oder wenn Sie sich von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin trennen. Sie können dann später keinen neuen AOW-Zuschlag mehr bekommen, auch dann nicht, wenn Ihr neuer Partner/Ihre neue Partnerin jünger ist. Ziehen Sie in ein Land, mit dem die Niederlande keine Vereinbarungen über die Kontrolle von Leistungen getroffen haben? Dann endet der AOW-Zuschlag.

Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin und der AOW-Zuschlag

Wenn sich das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ändert, kann sich auch die Höhe Ihres AOW-Zuschlags ändern. Das hängt von der Art der Änderung und von der Art des Einkommens ab. Ist das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin zu hoch? Dann endet der AOW-Zuschlag. Wählen Sie ein Thema aus, zu dem Sie mehr wissen möchten.

Erhält Ihr Partner/Ihre Partnerin ein Arbeitseinkommen (zum Beispiel einen Bruttolohn), ein 13. Monatsgehalt oder Gewinn aus einem Unternehmen? Und ist dieser Betrag höher als 1.913,00 € brutto pro Monat? Dann bekommen Sie keinen AOW-Zuschlag mehr. 

Ein Teil dieses Einkommens wird nicht berücksichtigt. Das ist der so genannte Freibetrag. 

Berechnung:

  • Vom Bruttoeinkommen werden die ersten 320,04 € nicht abgezogen.
  • Der darüber hinausgehende Betrag wird zu zwei Dritteln vom AOW-Zuschlag abgezogen.

Nicht jedes Einkommen wird bei der Berechnung des AOW-Zuschlags berücksichtigt. Einkommen aus Vermögen, Urlaubsgeld oder eine Leibrente aus einer eigenen Versicherung werden zum Beispiel nicht berücksichtigt. Diese Einkommen werden daher auch nicht vom AOW-Zuschlag abgezogen.

Hat Ihr Partner/Ihre Partnerin anderes Einkommen, zum Beispiel eine Rente/Pension oder eine Sozialleistung? Und ist der Betrag dieser Leistung höher als 1.061,97 € brutto pro Monat? Dann bekommen Sie keinen AOW-Zuschlag mehr. Dieses Einkommen wird nämlich in voller Höhe vom AOW-Zuschlag abgezogen.

Liegt Ihr gemeinsames Einkommen über 3.732,95 € brutto pro Monat? Dann kürzen wir den Zuschlag um maximal 10 %. Nur für diese zusätzliche Kürzung prüfen wir auch Ihr Einkommen.

Wurde der AOW-Zuschlag beendet, weil das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin zu hoch ist? Dann können Sie in den folgenden Fällen wieder einen AOW-Zuschlag bekommen: 

  • Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ist maximal 3 Monate zu hoch. 
  • Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ist länger als 3 Monate zu hoch, aber immer aus einem anderen Grund.  
  • Das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin ist jeden Monat unterschiedlich hoch, und zwar über einen Zeitraum von mehr als 3 und weniger als 12 Monaten. 
  • Ihr Partner/Ihre Partnerin ist selbstständig oder freiberuflich tätig und hat beim Belastingdienst eine Mittelung des Einkommens beantragt. Diese Regelung zur Berechnung des Durchschnittseinkommens wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Der letzte Zeitraum, für den das Einkommen gemittelt werden kann, betrifft die Jahre 2022, 2023 und 2024. 

Glauben Sie, dass eine dieser Situationen für Sie gilt? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.

Informieren Sie uns über Änderungen des Einkommens

Melden Sie uns Änderungen innerhalb von 4 Wochen. Wohnen Sie außerhalb der Niederlande? Dann müssen Sie Änderungen innerhalb von 6 Wochen melden. 

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie uns eine Änderung melden müssen? Nehmen Sie dann Kontakt mit uns auf.