Zusätzlicher Kindergeldbetrag bei intensivem Versorgungsbedarf

Wohnt Ihr Kind zu Hause? Und haben Sie das ganze Jahr über, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, doppeltes Kindergeld bekommen, weil Ihr Kind einen intensiven Versorgungsbedarf hat? Dann können Sie in bestimmten Fällen einen zusätzlichen Kindergeldbetrag bekommen. Der zusätzliche Betrag wird ein Mal im Jahr ausgezahlt.

Für 2023 können Sie keinen zusätzlichen Kindergeldbetrag mehr beantragen.

Wie hoch ist der zusätzliche Betrag?

Der zusätzliche Kindergeldbetrag ist ein fester Betrag. Für das Jahr 2024 ist der Betrag 2.634,17 €. Sie bekommen diesen Betrag ein Mal, und zwar auch dann, wenn Sie mehrere Kinder mit einem intensivem Versorgungsbedarf haben.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie können einen zusätzlichen Kindergeldbetrag bekommen, wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause wohnt, einen intensiven Versorgungsbedarf hat und Sie für jedes Quartal des Jahres doppeltes Kindergeld erhalten haben.

Wir prüfen auch das Arbeitseinkommen und ob Sie einen Steuerpartner hatten.

Hatten Sie keinen Steuerpartner oder hatten Sie nicht das ganze Jahr über einen Steuerpartner? Dann prüfen wir Ihr Einkommen nicht.

Bitte beachten Sie: Ab 2023 haben sich die Voraussetzungen zum Arbeitseinkommen des Steuerpartners geändert.

Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ? Dann sind Sie und Ihr (Ehe-)Partner/Ihre (Ehe-)Partnerin Steuerpartner. Wohnen Sie mit einer anderen Person zusammen? Auch dann können Sie und die andere Person Steuerpartner sein.

Wir stellen für den zusätzlichen Kindergeldbetrag fest, ob Sie Steuerpartner sind.

Hatten Sie das ganze Jahr über einen Steuerpartner? Dann können Sie den zusätzlichen Betrag bekommen, wenn:

  • einer der beiden Steuerpartner im Jahr 2024 ein Arbeitseinkommen von mehr als 6.073 € brutto hat und
  • der andere Steuerpartner ein Arbeitseinkommen von maximal 6.073 € brutto oder kein Arbeitseinkommen hat

Für das zusätzliche Kindergeld zählt als Einkommen nicht das Einkommen, das der Belastingdienst als Gesamteinkommen oder als registriertes Einkommen berücksichtigt. Für das zusätzliche Kindergeld wird folgendes Einkommen berücksichtigt:

  • Arbeitsentgelt und anderes Einkommen, das Sie versteuern müssen, wenn Sie Arbeitnehmer/-in sind. Auf Ihrer Jahresbescheinigung stehen die Lohnabgaben unter „fiscaal loon“ oder „loon voor de loonheffing“ (das für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde liegende Arbeitsentgelt).
  • Einnahmen, die besteuert werden können. Dies sind Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit, als Haushaltshilfe, Künstler oder Berufssportler.
  • Gewinn aus Ihrem Unternehmen, den Sie versteuern müssen
  • Zahlungen aus dem PGB-Budget, wenn Sie Pflegedienstleister sind

Geben Sie bei der Steuererklärung Abzugsposten an, zum Beispiel Reisekosten, den Freibetrag für Unternehmer und die Gewinnfreistellung für kleine und mittlere Unternehmen? Dann werden diese Beträge vom Arbeitseinkommen abgezogen.

Bitte beachten Sie: Eine Alters- oder Hinterbliebenenrente, Arbeitslosenleistung, Erwerbsminderungsleistung oder Sozialhilfe zählt nicht als Arbeitseinkommen.

Zusätzliches Kindergeld beantragen

Für 2023 können Sie kein zusätzliches Kindergeld mehr beantragen. Möchten Sie den zusätzlichen Kindergeldbetrag für 2024 beantragen? Dies ist ab Mitte Januar 2025 möglich. Sie bekommen hierzu bis spätestens Mitte Januar 2025 ein Schreiben von uns mit weiteren Informationen. Nach Erhalt dieses Schreibens können Sie den zusätzlichen Kindergeldbetrag beantragen.