Änderung Ihrer Situation oder der Situation Ihres (Ex-)Partners/Ihrer (Ex-)Partnerin

Ändert sich Ihre Situation oder die Situation Ihres (Ex-)Partners/Ihrer (Ex-)Partnerin? Schauen Sie dann erst, ob Sie diese Änderung melden müssen. 

Müssen Sie die Änderung melden? Tun Sie das dann innerhalb von 4 Wochen. Wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen, müssen Sie die Änderung innerhalb von 6 Wochen melden.

Lesen Sie erst, welche Änderungen Sie nicht zu melden brauchen

Wohnen Sie in den Niederlanden? Dann brauchen Sie uns die unten genannten Änderungen nicht zu melden. Sie müssen wohl Ihre Gemeinde rechtzeitig informieren. Die Gemeinde wird dann die Änderung der SVB melden. 

  • Ihre gesamte Familie zieht innerhalb der Niederlande um
  • Sie adoptieren ein Kind
  • Sie bekommen ein Kind
  • Sie heiraten
  • Sie schließen eine eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Sie lassen sich von Ihrem Partner scheiden.
  • Sie (oder Ihr Partner/Ihre Partnerin) bekommen eine andere Staatsangehörigkeit
  • Ein Familienmitglied wohnt in den Niederlanden und stirbt in den Niederlanden

Was müssen Sie der SVB melden?

  • Sie heiraten außerhalb der Niederlande
  • Sie gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft außerhalb der Niederlande ein oder schließen einen vergleichbaren Vertrag mit Ihrem Lebenspartner/Ihrer Lebenspartnerin

  • Ein oder mehrere Familienmitglieder ziehen um
  • Sie ziehen mit Ihrer gesamten Familie aus den Niederlanden in ein anderes Land
  • Sie wohnen außerhalb der Niederlande und ziehen mit Ihrer gesamten Familie um
  • Ihre Wohnanschrift ändert sich nicht, aber Sie möchten, dass wir Ihre Post an eine andere Adresse schicken
  • Ihre Postadresse hat sich geändert

  • Die Höhe der Unterhaltszahlung, die Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin für Ihr nicht zu Hause wohnendes Kind leisten, ändert sich
  • Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin halten sich insgesamt pro Quartal mindestens 46 Tage bei Ihrem Kind auf. Die Besuchszeiträume beider Eltern werden pro Quartal zusammengezählt. Dies geschieht auch, wenn der Besuch im einen Quartal beginnt und im folgenden Quartal endet.

Ändert sich die Wohnsituation Ihres Kindes? Zieht Ihr Kind zum Beispiel um?

  • Sie übernehmen die Vormundschaft für das Kind.
  • Sie haben keine Vormundschaft mehr für das Kind.

  • Sie bekommen Pflegegeld für Ihr Kind
  • Sie erhalten eine andere Vergütung oder Zulage zu den Lebenshaltungskosten Ihres Kindes.
  • Die andere Vergütung oder Zulage zu den Lebenshaltungskosten Ihres Kindes ändert sich.

Arbeiten in den Niederlanden

Informieren Sie uns, wenn Sie:

  • außerhalb der Niederlande wohnt und nicht mehr in den Niederlanden arbeitet
  • in den Niederlanden wohnen und die Arbeit in den Niederlanden beenden, während Ihr (Ex-)Partner/Ihre (Ex-)Partnerin außerhalb der Niederlande arbeitet oder eine Sozialleistung aus einem anderen Land erhält
  • in den Niederlanden wohnen und in den Niederlanden eine Arbeit aufnehmen, während Ihr (Ex-)Partner/Ihre (Ex-)Partnerin außerhalb der Niederlande arbeitet oder eine Sozialleistung aus einem anderen Land erhält

Informieren Sie uns, wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin oder Ihr Expartner/Ihre Expartnerin:

  • außerhalb der Niederlande wohnt und nicht mehr in den Niederlanden arbeitet
  • in den Niederlanden wohnt und die Arbeit in den Niederlanden beendet, während Sie außerhalb der Niederlande arbeiten oder eine Sozialleistung aus einem anderen Land erhalten
  • in den Niederlanden wohnt und in den Niederlanden eine Arbeit aufnimmt, während Sie außerhalb der Niederlande arbeiten oder eine Sozialleistung aus einem anderen Land erhalten

Wohnen Sie in den Niederlanden und wohnt Ihr Kind in der Türkei? Und haben Sie nur die türkische Staatsangehörigkeit? Dann müssen Sie uns informieren, wenn Ihre Beschäftigung in den Niederlanden endet. Sie brauchen uns nicht zu informieren, wenn Sie anschließend eine Leistung nach dem ZW (niederländisches Krankengeldgesetz) oder WW (niederländisches Arbeitslosenversicherungsgesetz) bekommen.

Arbeiten außerhalb der Niederlande

Informieren Sie uns, wenn Sie oder Ihr (Ex‑)Partner/Ihre (Ex‑)Partnerin:

  • eine Arbeit in einem anderen Land aufnimmt
  • in einem anderen Land als dem Wohnland arbeitet
  • die Arbeit außerhalb der Niederlande beendet 
  • eine Sozialleistung aus einem anderen Land als den Niederlanden bezieht

Leistung aus den Niederlanden

Wohnt Ihr Kind in der Türkei und haben Sie nur die türkische Staatsangehörigkeit? Dann müssen Sie uns informieren, wenn Sie keine Leistung nach dem ZW (niederländisches Krankengeldgesetz) oder WW (niederländisches Arbeitslosenversicherungsgesetz) bekommen.

Informieren Sie uns, wenn Sie oder Ihr (Ex‑)Partner/Ihre (Ex‑)Partnerin:

  • Kindergeld oder eine andere Familienleistung von einer anderen Stelle als der SVB erhalten wird
  • oder wenn sich das Kindergeld oder die Familienleistung der anderen Stelle ändert

Ihr Partner/Ihre Partnerin wohnt nicht in den Niederlanden und stirbt. Bitte senden Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde zu.

Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin müssen ins Gefängnis oder in Sicherungsverwahrung.