Welche Änderungen müssen Sie melden?
Melden Sie Änderungen rechtzeitig
Ändert sich Ihre Situation? Teilen Sie uns dies dann innerhalb von 4 Wochen mit. Melden Sie uns Änderungen rechtzeitig, damit Sie kein Bußgeld zu zahlen brauchen.
Informieren Sie sich, damit Sie wissen, was wir von Ihnen erwarten.
Was brauchen Sie uns nicht zu melden?
Wenn Sie in den Niederlanden wohnen, erhalten wir die unten genannten Informationen von Ihrer Gemeinde. Informieren Sie Ihre Gemeinde rechtzeitig, wenn sich Ihre Situation ändert.
- Ihr Umzug oder der Umzug Ihrer Familie innerhalb der Niederlande
- Tod eines Familienmitglieds (in den Niederlanden)
- Eheschließung oder Eintrag einer Lebenspartnerschaft (in den Niederlanden)
- Ehescheidung (in den Niederlanden)
- Änderung Ihrer Staatsangehörigkeit
Welche Änderungen müssen Sie immer melden?
Die folgenden Änderungen müssen Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person der SVB immer innerhalb von 4 Wochen melden, auch wenn Sie sich außerhalb der Niederlande aufhalten.
- Eine Person im Alter von mindestens 27 Jahren ist zu Ihnen gezogen (Kostenteiler ). Diese Änderung brauchen Sie uns nicht zu melden, wenn diese Person bei Ihrer Wohngemeinde an Ihrer Adresse gemeldet ist.
- Eine Person im Alter von mindestens 27 Jahren ist von Ihrer Adresse weggezogen (Kostenteiler). Diese Änderung brauchen Sie uns nicht zu melden, wenn diese Person bei Ihrer Wohngemeinde den Wohnsitz an Ihrer Adresse abgemeldet hat.
- Eine Person im Alter von mindestens 27 Jahren, die bei Ihnen wohnt, macht eine Ausbildung außerhalb der Niederlande
- Sie werden ein Zimmer mieten oder vermieten (Kostenteiler)
- Sie vermieten kein Zimmer mehr an eine andere Person (Kostenteiler)
- Sie mieten kein Zimmer mehr von einer anderen Person (Kostenteiler)
- Sie werden sich vorübergehend an einer anderen Adresse aufhalten, zum Beispiel bei einem Familienmitglied, in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim
- Sie ziehen mit einer anderen Person zusammen, mit der Sie nicht verheiratet sind
- Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin trennen sich von Tisch und Bett
- Sie wohnen nicht mehr an der gleichen Adresse wie Ihr Partner/Ihre Partnerin
- Sie wohnen nicht mehr mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin zusammen, mit dem/der Sie nicht verheiratet waren
- Sie leben dauerhaft getrennt von Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin
- Sie leben bereits längere Zeit von Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin getrennt und ziehen wieder zusammen
- Sie leben bereits längere Zeit von Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin getrennt und ziehen nun mit einer anderen Person zusammen
- Sie heiraten oder schließen eine eingetragene Lebenspartnerschaft außerhalb der Niederlande
- Ihre Ehe wird außerhalb der Niederlande geschieden
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin sterben außerhalb der Niederlande
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin ziehen aus den Niederlanden fort
- Ihre Aufenthaltserlaubnis ändert sich
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin werden in eine Pflege- oder Betreuungseinrichtung aufgenommen
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin werden aus einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung entlassen
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin werden in ein Krankenhaus aufgenommen
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin werden aus dem Krankenhaus entlassen
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin halten sich aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in einer Einrichtung für betreutes Wohnen auf.
- Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin werden aus einer Einrichtung für betreutes Wohnen entlassen, in die Sie per Gerichtsbeschluss eingewiesen wurden
- Sie werden eine Arbeit aufnehmen
- Die Höhe Ihres Arbeitseinkommens ändert sich
- Sie haben ein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem eigenen Unternehmen
- Die Höhe Ihres Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem eigenen Unternehmen ändert sich
- Sie erhalten ein anderes Einkommen
- Sie erhalten eine Sozialleistung
- Sie erhalten eine Zahlung aus einem persönlichen Pflegebudget (Niederlande: PGB), weil Sie jemanden betreuen oder versorgen
- Ihr Kind im Alter von 16 oder 17 Jahren nimmt eine Arbeit auf oder bekommt eine Sozialleistung
- Sie bekommen eine Pension oder Rente aus den Niederlanden oder aus einem anderen Land
- Der Betrag Ihrer Pension, Rente oder Sozialleistung, die Sie aus einem anderen Land als den Niederlanden erhalten, ändert sich
- Sie erhalten Unterhaltszahlungen
- Der Betrag der Unterhaltszahlungen, die Sie erhalten, ändert sich
- Sie erhalten rückwirkend noch ein Einkommen für einen Zeitraum, in dem Sie eine AIO-Einkommensergänzung erhalten haben
- Sie erhalten einen (vorläufigen) Erstattungsbetrag vom Belastingdienst (niederländische Steuerbehörde)
- Der (vorläufige) Erstattungsbetrag des Belastingdienst ändert sich
Sie brauchen uns nicht zu informieren, wenn sich Ihre Rente oder Sozialleistung aufgrund einer jährlichen oder halbjährlichen Anpassung nur wenig ändert. Dies gilt auch für die Rente oder Sozialleistung Ihres Partners/Ihrer Partnerin.
Bei der AIO-Einkommensergänzung wird das gesamte Einkommen berücksichtigt, das Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin erhalten. Die oben genannten Änderungen gelten daher auch für Ihren Partner/Ihre Partnerin.
Zum Vermögen zählen Immobilien, bewegliche Wertgegenstände und Geld in den Niederlanden und in einem anderen Land. Ihr Vermögen, das Vermögen Ihres Partners/Ihrer Partnerin und das Vermögen von zu Hause wohnenden Kindern wird zusammengezählt. Beispiel:
- Sparguthaben
- Erbschaft und Schenkung
- Schadenersatzleistung und Schmerzensgeld
- Betrag, der aus einer (Renten-)Versicherung ausgezahlt wurde
- Aufgeteiltes Vermögen nach einer Scheidung oder der Beendigung des Zusammenwohnens
- Wertgegenstände, zum Beispiel ein Auto, Kunstobjekte, Antiquitäten oder Schmuck
- Lottogewinn
Sie dürfen sich in einem Jahr höchstens 13 Wochen außerhalb der Niederlande aufhalten. Dies kann ein durchgehender Aufenthalt sein oder mehrere kürzere Aufenthalte. Sie müssen uns jeden Aufenthalt außerhalb der Niederlande melden, und zwar schon vor Ihrer Abreise. Teilen Sie uns die genauen Daten Ihrer Abreise und Ihrer Rückkehr mit. Die AIO-Einkommensergänzung endet an dem Datum, an dem Ihr Aufenthalt außerhalb der Niederlande länger als 13 Wochen andauert.
Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr abreisen und im nächsten Kalenderjahr zurückkommen, darf ein Aufenthalt außerhalb der Niederlande nicht länger als 13 Wochen dauern.
Hat Ihr Partner/Ihre Partnerin das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht? Dann darf er/sie sich maximal 4 Wochen außerhalb der Niederlande aufhalten. Dauert der Aufenthalt länger? Dann wird die AIO-Einkommensergänzung für Ihren Partner/Ihre Partnerin beendet.
- Sie ziehen aus den Niederlanden weg
- Ihr Partner/Ihre Partnerin zieht aus den Niederlanden weg
- Sie werden in ein Gefängnis oder in Sicherheitsverwahrung eingewiesen
- Sie sollen in ein Gefängnis eingewiesen oder in Sicherheitsverwahrung untergebracht werden, aber Sie verweigern dies