Was sind die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenleistung, wenn Ihr (Ex-)Partner/Ihre (Ex-)Partnerin gestorben ist

Welche Voraussetzungen für die Hinterbliebenenleistung gelten, hängt davon ab, ob die verstorbene Person Ihr Partner/Ihre Partnerin oder Ihr Expartner/Ihre Expartnerin war. Wir prüfen immer, welche Situation am Sterbedatum vorlag.

Ihr Partner/Ihre Partnerin ist gestorben

Ist Ihr Partner/Ihre Partnerin gestorben? Dann müssen am Sterbedatum die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Partner/Ihre Partnerin ist nach dem niederländischen Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Anw) versichert
  • Sie haben das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht und
  • Sie sorgen für ein Kind unter 18 Jahren. Das Kind wohnt bei Ihnen und nicht in einem anderen Haushalt oder
  • Sie sind zu mindestens 45 % erwerbsgemindert

Beantragen Sie eine Hinterbliebenenleistung und sind Sie erwerbsgemindert? Dann rufen wir Sie an und senden Ihnen einen Fragebogen des UWV zu. Das UWV prüft, ob Sie zu mindestens 45 % erwerbsgemindert sind. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung stellen wir fest, ob Sie eine Hinterbliebenenleistung bekommen können oder nicht. Sie erhalten von uns dann einen Bescheid.

Wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen, nimmt das UWV Kontakt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger in Ihrem Wohnland auf.

Ihr Expartner/Ihre Expartnerin ist gestorben

Für die Hinterbliebenenleistung ist ein Expartner/eine Expartnerin die Person, mit der Sie verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geführt haben. Ist Ihr Expartner/Ihre Expartnerin gestorben? Dann müssen am Sterbedatum die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Expartner/Ihre Expartnerin ist nach dem niederländischen Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Anw ) versichert
  • Sie haben das AOW-Eintrittsalter noch nicht erreicht und
  • Ihr Expartner/Ihre Expartnerin musste Unterhalt für Sie zahlen. Ob Sie die Unterhaltszahlungen tatsächlich erhalten haben, spielt keine Rolle
  • Sie sorgen für ein Kind unter 18 Jahren. Das Kind wohnt bei Ihnen und nicht in einem anderen Haushalt oder
  • Sie sind zu mindestens 45 % erwerbsgemindert

Beantragen Sie eine Hinterbliebenenleistung und sind Sie erwerbsgemindert? Dann rufen wir Sie an und senden Ihnen einen Fragebogen des UWV zu. Das UWV prüft, ob Sie zu mindestens 45 % erwerbsgemindert sind. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung stellen wir fest, ob Sie eine Hinterbliebenenleistung bekommen können oder nicht. Sie erhalten von uns dann einen Bescheid.

Wenn Sie außerhalb der Niederlande wohnen, nimmt das UWV Kontakt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger in Ihrem Wohnland auf.