Sie arbeiten vorübergehend in einem anderen Land

Werden Sie vorübergehend in einem anderen Land arbeiten? Dann können Sie in dem Land sozialversichert bleiben, in dem Sie wohnen und selbstständig tätig sind. Das nennt man Entsendung. Für die Entsendung gelten aber bestimmte Voraussetzungen. In bestimmten Fällen müssen Sie zusätzliche Vorschriften beachten, wenn Sie Personal entleihen wollen oder wenn Sie ein Bauunternehmen haben. 

Wählen Sie eine Situation aus und lesen Sie die Informationen.

Wurden Sie vorübergehend nach Belgien entsandt, um dort zu arbeiten? Dann bleiben Sie in dem Zeitraum, in dem Sie vorübergehend in Belgien arbeiten, in den Niederlanden sozialversichert.

A1-Bescheinigung beantragen

Bei einer Entsendung brauchen Sie eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Sie in Belgien keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen brauchen und dass Sie in den Niederlanden sozialversichert bleiben. Sie können eine A1-Bescheinigung bekommen, wenn:

  • Sie direkt vor Ihrer Entsendung in den Niederlanden sozialversichert sind
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU ) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR ) haben
  • die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert

Sie können die A1-Bescheinigung bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB) beantragen.

Wurden Sie vorübergehend nach Deutschland entsandt, um dort zu arbeiten? Dann bleiben Sie in dem Zeitraum, in dem Sie vorübergehend in Deutschland arbeiten, in den Niederlanden sozialversichert. 

A1-Bescheinigung beantragen

Bei einer Entsendung brauchen Sie eine A1-Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Sie in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen brauchen und dass Sie in den Niederlanden sozialversichert bleiben. Sie können eine A1-Bescheinigung bekommen, wenn:

  • Sie direkt vor Ihrer Entsendung in den Niederlanden sozialversichert sind
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU ) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR ) haben
  • die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert

Sie können die A1-Bescheinigung bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB) beantragen.

Sie haben ein Bauunternehmen

Wenn Sie im Baugewerbe tätig sind, müssen Sie spezielle Vorschriften beachten. Diese Vorschriften stehen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Wird Ihr Unternehmen von der Organisation SOKA-BAU als Bauunternehmen betrachtet? Oder arbeiten Sie auf einem deutschen Baugelände? Melden Sie diese Tätigkeit dann bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) an. Wenn Sie weitere Informationen zur Urlaubsausgleichsregelung wünschen, nehmen Sie dann Kontakt mit der SOKA-BAU auf (Telefonnummer: +49 611 707 1000).

Wurden Sie vorübergehend in die Niederlande entsandt, um dort zu arbeiten? Dann bleiben Sie in dem Zeitraum, in dem Sie vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, in Belgien sozialversichert.

A1-Bescheinigung beantragen

Bei einer Entsendung brauchen Sie eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Sie in den Niederlanden keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen brauchen und dass Sie in Belgien sozialversichert bleiben. Sie können eine A1-Bescheinigung bekommen, wenn:

  • Sie direkt vor Ihrer Entsendung in Belgien sozialversichert sind
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU ) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR ) haben
  • die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert

Sie können die A1-Bescheinigung über die Website socialsecurity.be beantragen

Wurden Sie vorübergehend in die Niederlande entsandt, um dort zu arbeiten? Dann bleiben Sie in dem Zeitraum, in dem Sie vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, in Deutschland sozialversichert. 

A1-Bescheinigung beantragen

Bei einer Entsendung brauchen Sie eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Sie in den Niederlanden keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen brauchen und dass Sie in Deutschland sozialversichert bleiben. Sie können eine A1-Bescheinigung bekommen, wenn:

  • Sie direkt vor Ihrer Entsendung in Deutschland sozialversichert sind
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU ) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR ) haben
  • die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert

Sie können die A1-Bescheinigung in Deutschland bei der Krankenkasse beantragen, bei der Sie freiwillig versichert sind. Sind Sie privat krankenversichert? Dann können Sie die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen.

Personal entleihen

Wenn Sie für eine vorübergehende Tätigkeit in den Niederlanden Personal entleihen, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel, KvK) eintragen lassen. Wenn Sie Personal von einem niederländischen Unternehmen entleihen, überprüfen Sie dann auch, ob dieses Unternehmen bei der KvK eingetragen ist.