Bleibt Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden versichert?

Soll Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin außerhalb der Niederlande arbeiten und handelt es sich um eine Entsendung? Dann sollten Sie sich erkundigen, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden versichert bleibt. Und ob Sie in den Niederlanden Beiträge zahlen müssen. Das hängt unter anderem von dem Land ab, in dem Ihr Arbeitnehmer arbeiten wird.

Sie haben ein Unternehmen, das Personen oder Güter in Länder der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) transportiert. Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin außerhalb der Niederlande arbeiten wird, bleibt er/sie in der Regel in den Niederlanden sozialversichert , und zwar wenn er/sie:

  • in den Niederlanden wohnt oder
  • in einem anderen EU-Land wohnt und weniger als 25 % der Arbeitszeit im Wohnland arbeitet.

Sie behalten Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt Ihres Arbeitnehmers/Ihrer Arbeitnehmerin ein und zahlen diese an den Belastingdienst in den Niederlanden. In vielen Ländern kontrolliert die Gewerbeaufsicht, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin sozialversichert ist. Anhand der A1-Bescheinigung/certificate of coverage können Sie dies nachweisen. Ohne A1-Bescheinigung/certificate of coverage darf Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in bestimmten Ländern nicht arbeiten.

In bestimmten Situationen gelten Ausnahmen. Diese sind im Folgenden beschrieben:

Arbeitnehmertätigkeit bei Wohnort außerhalb der Niederlande

Wohnt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht in den Niederlanden und arbeitet er/sie in 2 oder mehr EU-Ländern (einschließlich der Niederlande)? Ist Ihr Arbeitnehmer/IHre Arbeitnehmerin zum Beispiel Reisebusfahrerin, Lastwagenfahrer oder Binnenschiffer? Beantragen Sie dann die A1-Bescheinigung beim Sozialversicherungsträger des Landes, in dem Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wohnt. Dieser Träger entscheidet, ob auf ihn/sie die niederländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden. Wenn dies der Fall ist, können Sie innerhalb von 2 Monaten bei uns eine A1-Bescheinigung/certificate of coverage auf Papier beantragen. Senden Sie uns zusammen mit dem Antrag die schriftliche Bescheinigung des anderen Trägers zu.  

Arbeitnehmertätigkeit mit mindestens 25 % der Arbeitszeit im Wohnland

Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht in den Niederlanden wohnt und mindestens 25 % seiner/ihrer Arbeitszeit in dem EU- oder EWR-Land arbeitet, in dem er/sie wohnt, ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin im Wohnland versichert. Melden Sie sich als Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde des Landes an, in dem Ihr Arbeitnehmer/IhreArbeitnehmerin wohnt. Dann kann er/sie bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Rentenanspruch eventuell eine Leistung aus diesem Land bekommen.

Arbeitnehmertätigkeit im Cockpit oder in der Kabine eines Flugzeugs der Zivilluftfahrt

Arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin als Cockpit- oder Kabinenpersonal in der Zivilluftfahrt? Dann ist er/sie in dem Land versichert, in dem sich die Heimatbasis befindet. Wenn die Heimatbasis in den Niederlanden liegt, ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden versichert.

Arbeitnehmertätigkeit in der Rheinschifffahrt

Arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin auf einem Rheinschiff? Dann ist er/sie in dem Land versichert, in dem der Betreiber des Schiffes seinen Unternehmenssitz hat.

Beantworten Sie die folgenden Fragen, um festzustellen, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden versichert bleibt.

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