Stellen Sie fest, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin sozialversichert bleibt
Soll Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin außerhalb der Niederlande arbeiten und handelt es sich um eine Entsendung? Dann sollten Sie sich erkundigen, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden sozialversichert bleibt. Und ob Sie in den Niederlanden Beiträge zahlen müssen. Das hängt unter anderem von dem Land ab, in dem Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin arbeiten wird, also ob es sich bei diesem Land zum Beispiel um ein Land der Europäischen Union (EU ), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR ) oder um einen Vertragsstaat handelt.
Sie haben ein Unternehmen, dass Personen oder Güter in Länder der EU oder des EWR transportiert
Sie haben ein Unternehmen, das Personen oder Güter in Länder der EU oder des EWR transportiert. Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin außerhalb der Niederlande arbeiten wird, bleibt er oder sie in der Regel in den Niederlanden sozialversichert , wenn er oder sie:
- in den Niederlanden wohnt oder
- in einem anderen EU-Land wohnt und weniger als 25 % der Arbeitszeit im Wohnland arbeitet.
Sie behalten vom Arbeitsentgelt Ihres Arbeitnehmers/Ihrer Arbeitnehmerin Beiträge zur Sozialversicherung ein und zahlen diese an den Belastingdienst (die Steuerbehörde) in den Niederlanden. In vielen Ländern kontrolliert die Gewerbeaufsicht, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin sozialversichert ist. Mit der A1-Bescheinigung/certificate of coverage können Sie dies nachweisen. Ohne A1-Bescheinigung/certificate of coverage darf Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in bestimmten Ländern nicht arbeiten.sozialversichert
In bestimmten Situationen gelten Ausnahmen. Lesen Sie hier, welche Ausnahmen das sind:
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wohnt außerhalb der Niederlande
Wohnt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht in den Niederlanden und arbeitet er/sie in 2 oder mehr Ländern der EU (einschließlich der Niederlande)? Ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin zum Beispiel Reisebusfahrerin, Lastwagenfahrer oder Binnenschiffer? Beantragen Sie dann die A1-Bescheinigung beim Sozialversicherungsträger des Landes, in dem Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wohnt. Dieser Träger entscheidet, ob auf ihn oder sie die niederländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden. Wenn dies der Fall ist, können Sie innerhalb von 2 Monaten bei uns eine A1-Bescheinigung/certificate of coverage auf Papier beantragen. Senden Sie uns zusammen mit dem Antrag die schriftliche Bescheinigung des anderen Trägers zu.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin arbeitet mindestens 25 % der Arbeitszeit in seinem/ihren Wohnland
Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht in den Niederlanden wohnt und mindestens 25 % der Arbeitszeit in dem EU- oder EWR-Land arbeitet, das auch das Wohnland ist, ist er/sie im Wohnland versichert. Melden Sie sich als Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde des Landes an, in dem Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wohnt. Dann kann er/sie bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Rentenanspruch eventuell eine Leistung aus diesem Land bekommen.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin arbeitet im Cockpit oder in der Kabine eines Flugzeugs der Zivilluftfahrt
Arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin als Cockpit- oder Kabinenpersonal in der Zivilluftfahrt? Dann ist er oder sie in dem Land versichert, in dem sich die Heimatbasis befindet. Wenn die Heimatbasis in den Niederlanden liegt, ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden versichert.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin arbeitet auf einem Rheinschiff
Arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin auf einem Rheinschiff? Dann ist er oder sie in dem Land versichert, in dem der Betreiber des Schiffes seinen Unternehmenssitz hat.
Sie haben kein Unternehmen, dass Personen oder Güter transportiert
Wir prüfen erst, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin für unbestimmte Zeit oder vorübergehend außerhalb der Niederlande arbeiten wird.
Unbestimmte Zeit bedeutet, dass kein Enddatum vereinbart wurde.
Mit „vorübergehend“ ist ein Zeitraum von maximal 5 Jahren gemeint.
Ihr Arbeitnehmer wird vorübergehend außerhalb der Niederlande arbeiten
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nimmt in einem Land der EU, des EWR oder in einem Vertragsstaat eine Arbeit auf
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin bleibt bei Ihnen beschäftigt
Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin bei Ihnen beschäftigt bleibt, prüfen wir, ob Sie weiterhin das Arbeitsentgelt zahlen.
Eine Lohnfortzahlung liegt auch dann vor, wenn:
- der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber bezahlt wird, bei dem er oder sie arbeitet. Dieser Arbeitgeber stellt dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entsendet, das Arbeitsentgelt in Rechnung.
- der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in einer so genannten Schattenlohnbuchhaltung (Shadow Payroll) geführt wird.
Sie zahlen weiterhin das Arbeitsentgelt Ihres Arbeitnehmers/Ihrer Arbeitnehmerin
Es wird auch geprüft, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates hat.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin hat die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin hat nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates
Anschließend prüfen wir, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin eine Aufenthaltserlaubnis hat, mit der er oder sie in den Niederlanden oder in einem anderen Land der EU, des EWR oder in einem Vertragsstaat arbeiten darf.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin hat eine Aufenthaltserlaubnis, mit der er oder sie in den Niederlanden oder in einem anderen Land der EU, des EWR oder in einem Vertragsstaat arbeiten darf
Um in den Niederlanden versichert zu bleiben, muss Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin vor dem Beginn der Tätigkeit außerhalb der Niederlande mindestens einen Monat lang in den Niederlanden sozialversichert gewesen sein.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist in den Niederlanden sozialversichert
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin bleibt in den Niederlanden sozialversichert.
Sie können eine A1-Bescheinigung/certificate of coverage beantragen.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist nicht mehr in den Niederlanden sozialversichert
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist nicht mehr in den Niederlanden sozialversichert. Er oder sie ist in der Regel in dem Land sozialversichert, in dem er oder sie arbeitet.
Dies gilt nicht für Beamte, die bei einer niederländischen Behörde beschäftigt sind.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist nicht mehr in den Niederlanden sozialversichert
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist nicht mehr in den Niederlanden sozialversichert. Er oder sie ist in der Regel in dem Land sozialversichert, in dem er oder sie arbeitet.
Dies gilt nicht für Beamte, die bei einer niederländischen Behörde beschäftigt sind.
Sind Sie Arbeitgeber und befindet sich der Sitz Ihres Unternehmens in den Niederlanden? Dann kann Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin in bestimmten Fällen doch in den Niederlanden sozialversichert bleiben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie hierzu weitere Informationen benötigen.