Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin arbeitet nicht

Es kann sein dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht arbeitet, weil er oder sie in Urlaub, krank oder erwerbsgemindert ist. Dann gelten bestimmte Vorschriften, die Sie und Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin beachten müssen. 

Wählen Sie eine Situation aus und lesen Sie die Informationen.

Sind Sie ein Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden? Und arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ausschließlich in Belgien? Dann ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in der Regel in Belgien sozialversichert.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin möchte Urlaub nehmen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub. In Belgien und den Niederlanden ist das im Arbeitsrecht festgelegt. Welche Bestimmungen für Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin gelten, hängt vom Arbeitsvertrag ab, den Sie mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin geschlossen haben.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist krank oder erwerbsgemindert

Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin krank ist, müssen Sie den Arbeitslohn einen Monat weiterzahlen. Hat die Krankheit nichts mit der Arbeit zu tun? Handelt es sich also zum Beispiel nicht um einen Arbeitsunfall oder um eine Berufskrankheit? Dann bekommt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nach Erhalt des weitergezahlten Arbeitslohns eine Leistung von dem Versicherungsträger, bei dem Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin Mitglied ist.

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Arbeitnehmer gegen das Risiko von Arbeitsunfällen versichern. Sie müssen die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen, das in Belgien anerkannt ist.

Was müssen Ihre Arbeitnehmer regeln?

In Belgien haben Arbeitnehmer Anspruch auf medizinische Versorgung und auf Leistungen, zum Beispiel im Falle der Berufsunfähigkeit. Hierfür müssen Arbeitnehmer Mitglied bei einem Versicherungsträger werden, zum Beispiel bei einer der Krankenkassen oder der Regionalstellen der Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (HKIV). Wohnt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden? Dann muss er oder sie sich auch bei der Krankenversicherung CZ anmelden. Hierfür braucht Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ein S1-Formular, das er oder sie bei der Krankenkasse oder Hilfskasse erhält. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kann dann von CZ eine kostenlose Vertragspolice bekommen.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wird arbeitslos

Endet der Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin? Teilen Sie dies dann dem belgischen Landesamt für soziale Sicherheit (LASS) mit. 

Ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmer arbeitslos? Dann kann er oder sie im Wohnland eine Leistung bekommen.

Sind Sie ein Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden? Und arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ausschließlich in Deutschland? Dann ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in der Regel in Deutschland sozialversichert.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin möchte Urlaub nehmen

In Deutschland haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Es kann aber sein, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin laut Tarifvertrag mehr als 20 Urlaubstage bekommt. Die Urlaubstage dürfen in Anspruch genommen werden, wenn der/die Arbeitnehmer/-in mehr als 6 Monate beim Unternehmen beschäftigt ist. In den ersten 6 Monaten dürfen Arbeitnehmer pro Monat maximal 2 Tage Urlaub nehmen. Als Arbeitgeber sind Sie nicht dazu verpflichtet, Urlaubsgeld zu zahlen.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist krank

Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin krank ist, müssen Sie für die Dauer von maximal 6 Wochen das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin weiterzahlen. Nach 6 Wochen kann er oder sie von der deutschen Krankenkasse Krankengeld bekommen. Das ist nur dann möglich, wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin freiwillig oder privat krankenversichert ist, erhält er oder sie nur dann Krankengeld, wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat.

Für die Wiedereingliederung Ihres Arbeitnehmers/Ihrer Arbeitnehmerin brauchen Sie nicht zu sorgen. Das macht die Krankenkasse.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist erwerbsgemindert

Kann Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nach 78 Wochen Krankheit nicht mehr arbeiten? Dann kann er oder sie eine Erwerbsminderungsleistung aus Deutschland bekommen. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kann die Leistung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Hat Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin auch in den Niederlanden gearbeitet? Dann kann er oder sie auch beim UWV eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen (WIA) beantragen. Das UWV prüft, ob Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin auch nach den niederländischen Vorschriften erwerbsgemindert ist. Diese Leistung wird nur für die Jahre berechnet, in denen Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden gearbeitet hat.

Arbeitsunfall

Ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin krank, weil er oder sie einen Arbeitsunfall hatte oder weil es sich um eine Berufskrankheit handelt? Dann kann Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin eine Leistung aus der Unfallversicherung bekommen. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist in der Unfallversicherung pflichtversichert. Die Leistung wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft gezahlt. Als niederländischer Arbeitgeber müssen Sie sich hierfür bei der Berufsgenossenschaft anmelden.

Ihre Arbeitnehmerin ist schwanger

Wenn Ihre Arbeitnehmerin in Deutschland arbeitet und schwanger wird, bekommt sie Mutterschaftsgeld. Ihre Arbeitnehmerin erhält 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes 100 % des Nettoentgelts. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 € pro Tag und der Arbeitgeber zahlt den Rest.

Ihre Arbeitnehmerin kann auch Elternzeit in Anspruch nehmen und Elterngeld bekommen. Elternzeit ist ähnlich wie „ouderschapsverlof“ in den Niederlanden. Wenn Ihre Arbeitnehmerin im Unternehmen beschäftigt ist, kann sie Elternzeit in Anspruch nehmen, und zwar auch dann, wenn sie in Teilzeit, auf Vertragsbasis oder in einem Minijob arbeitet. 

Beide Eltern können bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Bis zum 8. Lebensjahr des Kindes kann Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin auch einen Teil der Elternzeit (bis maximal 12 Monate) in Anspruch nehmen. Sie müssen hierfür Ihre Zustimmung geben. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin muss die Elternzeit 7 Wochen vorher bei Ihnen anmelden und dabei deutlich erklären, wann er oder sie die Elternzeit nehmen will.

Weitere Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld gibt es bei den Erziehungs- und Elterngeldstellen.

Sind Sie ein Arbeitgeber mit Sitz in Belgien oder Deutschland? Und arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ausschließlich in den Niederlanden? Dann ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in der Regel in den Niederlanden sozialversichert.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin möchte Urlaub nehmen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bekommen pro Jahr mindestens 4 mal die Anzahl der Stunden Urlaub, die sie pro Woche arbeiten. Beträgt die Anzahl der Arbeitsstunden im ganzen Jahr 25 Stunden pro Woche? Dann bekommt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin mindestens 100 Stunden Urlaub. Es kann sein, dass im Tarifvertrag (CAO) zusätzliche Urlaubsstunden geregelt sind. In den Niederlanden gilt für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Tarifvertrag oder ein individueller Arbeitsvertrag.

In bestimmten Fällen bekommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch Urlaubsgeld. Sie sind als Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Urlaubsgeld zu zahlen. Das Urlaubsgeld beträgt mindestens 8 % des Arbeitsentgelts und wird monatlich reserviert. Das aufgebaute Urlaubsgeld wird mindestens einmal pro Jahr ausgezahlt, meistens im Mai oder Juni.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin ist krank oder erwerbsgemindert

Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin lange krank ist, sind Sie dazu verpflichtet, 104 Wochen (2 Jahre) lang mindestens 70 % des Arbeitsentgelts weiter zu zahlen. In den Niederlanden ist oft im Tarifvertrag geregelt, dass der Arbeitgeber im ersten Jahr der Krankheit das Arbeitsentgelt auf bis zu 100 % aufstockt. Sie dürfen Arbeitnehmer nicht entlassen, wenn diese krank sind.

Schließen Sie einen Vertrag mit einem arbeitsmedizinischen Dienst oder dem UWV ab. Sie werden dann bei der Betreuung von kranken Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen unterstützt. In den ersten 2 Jahren der Krankheit schreiben Sie zusammen mit Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin einen Bericht über die Wiedereingliederung. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach 2 Jahren noch immer krank ist, kann er oder sie mit diesem Bericht beim UWV eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen (WIA) beantragen.

Was müssen Ihre Arbeitnehmer regeln?

Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind in den Niederlanden nach dem Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg, Wlz) pflichtversichert und müssen daher bei einem niederländischen Krankenversicherungsträger eine Krankenversicherung abschließen.

Ihre Arbeitnehmerin ist schwanger

Ihre Arbeitnehmerin kann 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Schwangerschaftsurlaub und 10 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsurlaub nehmen. Der Schwangerschaftsurlaub kann auch eine oder 2 Wochen später beginnen, also 4 oder 5 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der Mutterschaftsurlaub wird dann ein oder 2 Wochen länger.

Bis zum 8. Lebensjahr des Kindes können Eltern maximal 26 Wochen Elternzeit (ouderschapsverlof) nehmen. Von den 26 Wochen Elternzeit können Eltern für maximal 9 Wochen eine Leistung vom UWV bekommen. Die Leistung beträgt 70 % des Tagesentgelts und muss im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Sie müssen diese Leistung für Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin beantragen und können dies nicht ablehnen.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland

Wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in Deutschland wohnt, kann er oder sie Elterngeld bekommen. Dies gilt auch für den Partner/die Partnerin. Das Elterngeld ist eine Leistung in Höhe von ungefähr 67 % des zuletzt verdienten Arbeitsentgelts. Für diese Leistung gilt aber ein Mindest- und Höchstbetrag pro Monat. Die Leistung kann ab dem Tag der Geburt des Kindes für mindestens 2 Monate und maximal 14 Monate gezahlt werden.

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wird arbeitslos

Haben Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin gekündigt? Dann müssen Sie die Kündigung dem Belastingdienst (der niederländischen Steuerbehörde) melden, bevor der Arbeitsvertrag abläuft. Aus welchem Land Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin eine Arbeitslosenleistung bekommen kann, hängt von der Situation am Tag der Kündigung ab.