Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin arbeitet vorübergehend in einem anderen Land

Wird Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin vorübergehend in einem anderen Land arbeiten? Dann kann er oder sie in dem Land sozialversichert bleiben, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Das nennt man Entsendung. Für die Entsendung gelten aber bestimmte Voraussetzungen. Wenn Sie eine Zeitarbeitsfirma oder ein Bauunternehmen haben oder Personal entleihen wollen, müssen Sie außerdem zusätzliche Vorschriften beachten. 

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Haben Sie einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin nach Belgien entsandt? Dann bleibt er oder sie für die Dauer der vorübergehenden Tätigkeit in Belgien in den Niederlanden sozialversichert. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kann in den Niederlanden Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin vorübergehend Bauleistungen erbringt. 

A1-Bescheinigung beantragen

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin braucht eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in Belgien keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen braucht und dass er oder sie in den Niederlanden sozialversichert bleibt. Sie können die A1-Bescheinigung bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB) beantragen. 

Was müssen Sie berücksichtigen?

  • Vorübergehende Tätigkeiten in Belgien müssen bei Limosa angemeldet werden.
  • Sie dürfen keine Arbeitnehmer an einen Entleiher überlassen.
  • Für Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin gilt das belgische Arbeitsrecht. In Belgien gibt es zum Beispiel offizielle Feiertage, an denen nicht gearbeitet werden darf.
  • Sie benötigen vielleicht einen Befähigungsnachweis und in bestimmten Fällen müssen Sie betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse vorweisen können.
  • Sie müssen vielleicht in Belgien Umsatzsteuer zahlen. Hierfür brauchen Sie eine belgische Umsatzsteuernummer.

Sie haben eine Zeitarbeitsfirma

Haben Sie eine Zeitarbeitsfirma, aber keine Niederlassung in Belgien? Dann müssen Sie zuerst in Belgien eine Anerkennung beantragen, bevor Sie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsenden können. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (FOD WASO).

Sie haben ein Bauunternehmen

In Belgien ist der Begriff Bauleistungen viel breiter gefasst als in den Niederlanden. Mit Bauleistungen sind alle Aktivitäten gemeint, die unter das Paritair Comité für den Bausektor (PC124) fallen. Wenn Sie in Belgien Bauleistungen ausführen, müssen Sie Folgendes tun oder berücksichtigen:

  • Melden Sie die Tätigkeit auf der digitalen Plattform des belgischen Landesamtes für Soziale Sicherheit (LASS) an.
  • Registrieren Sie die Anwesenheit der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die auf der Baustelle eingesetzt werden.
  • Beantragen Sie für Ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen einen Baustellenausweis (ConstruBadge).
  • Lassen Sie Ihr Unternehmen beim Patronale dienst voor organisatie en controle van de bestaanszekerheidsstelsels (PDOK) eintragen.
  • Sie sind gesamtschuldnerisch für Sozialversicherungs- und Steuerschulden haftbar.
  • Sie müssen vielleicht in Belgien Umsatzsteuer zahlen. Hierfür brauchen Sie eine belgische Umsatzsteuernummer.
  • Reichen Sie eine Körperschaftssteuererklärung ein.

Haben Sie einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin nach Deutschland entsandt? Dann bleibt er oder sie für die Dauer der vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland in den Niederlanden sozialversichert. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kann in den Niederlanden Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch nehmen.

A1-Bescheinigung beantragen

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin braucht eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen braucht und dass er oder sie in den Niederlanden sozialversichert bleibt. Sie können die A1-Bescheinigung bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB) beantragen.

Sie haben eine Zeitarbeitsfirma oder sind ein (Sub-)Bauunternehmer

Dann gelten spezielle Vorschriften, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und im Mindestlohngesetz festgelegt sind.

Als niederländischer Arbeitgeber können Sie sich beim Meldeportal anmelden. Das Meldeportal ist ein Online-Portal, auf dem Sie alles im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz und dem AEntG regeln können.

Sie haben ein Bauunternehmen

Wenn Sie im Baugewerbe tätig sind, müssen Sie spezielle Vorschriften beachten. Diese Vorschriften stehen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). 

Wird Ihr Unternehmen von der Organisation SOKA-BAU als Bauunternehmen betrachtet? Oder arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin auf einem deutschen Baugelände? Melden Sie diese Tätigkeit dann bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) an. Wenn Sie weitere Informationen zur Urlaubsausgleichsregelung wünschen, nehmen Sie dann Kontakt mit der SOKA-BAU auf (Telefonnummer: +49 611 707 1000).

Haben Sie einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin in die Niederlande entsandt? Dann bleibt er oder sie für die Dauer der vorübergehenden Tätigkeit in den Niederlanden in Belgien sozialversichert. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kann in Belgien Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch nehmen.

A1-Bescheinigung beantragen

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin braucht eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen braucht und dass er oder sie in Belgien sozialversichert bleibt. Sie können die A1-Bescheinigung über die Website socialsecurity.be beantragen.

Was müssen Sie berücksichtigen?

  • Melden Sie vorübergehende Tätigkeiten in den Niederlanden auf der Website Posted Workers an.
  • Sie dürfen keine Arbeitnehmer an einen Entleiher überlassen.
  • Für Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin gilt das niederländische Arbeitsrecht. In den Niederlanden gibt es zum Beispiel offizielle Feiertage, an denen nicht gearbeitet werden darf.
  • Sie müssen vielleicht in den Niederlanden Umsatzsteuer zahlen. Hierfür brauchen Sie eine niederländische Umsatzsteuernummer.

Personal entleihen

Wenn Sie für eine vorübergehende Tätigkeit in den Niederlanden Personal entleihen, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel, KvK) eintragen lassen. Wenn Sie Personal von einem niederländischen Unternehmen entleihen, überprüfen Sie dann auch, ob dieses Unternehmen bei der KvK eingetragen ist.

Haben Sie einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin in die Niederlande entsandt? Dann bleibt er oder sie für die Dauer der vorübergehenden Tätigkeit in den Niederlanden in Deutschland sozialversichert. Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kann in Deutschland Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch nehmen.

A1-Bescheinigung beantragen

Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin braucht eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in den Niederlanden keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen braucht und dass er oder sie in Deutschland sozialversichert bleibt.

Ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in der Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert? Dann können Sie das A1-Formular bei der deutschen Krankenkasse beantragen, bei der Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin versichert ist. Ist Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin bei einer privaten Krankenversicherung versichert? Dann können Sie das A1-Formular bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen.

Was müssen Sie berücksichtigen?

Melden Sie vorübergehende Tätigkeiten in den Niederlanden auf der Website Posted Workers an.

Personal entleihen

Wenn Sie für eine vorübergehende Tätigkeit in den Niederlanden Personal entleihen, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel, KvK) eintragen lassen. Wenn Sie Personal von einem niederländischen Unternehmen entleihen, überprüfen Sie dann auch, ob dieses Unternehmen bei der KvK eingetragen ist.