Voraussetzungen für die Beantragung der A1-Bescheinigung
Wenn Sie über TWinternet eine A1-Bescheinigung (certificate of coverage) beantragen, erklären Sie sich mit den allgemeinen Voraussetzungen einverstanden. Hierbei müssen Sie Folgendes beachten.
Für alle Mitarbeiter/-innen, für die Sie eine A1-Bescheinigung beantragen, gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin bleibt bei Ihnen beschäftigt, solange er/sie außerhalb der Niederlande arbeitet. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin innerhalb des Konzerns entsandt wird, darf das Beschäftigungsverhältnis ruhen. Kehrt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in die Niederlande zurück, wird das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt.
- Sie zahlen das Arbeitsentgelt weiter, solange der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin außerhalb der Niederlande arbeitet.
- Sie zahlen in den Niederlanden Beiträge, solange der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin außerhalb der Niederlande arbeitet. Wenn es sich um eine Entsendung innerhalb des Konzerns handelt, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch in einer Schattenlohnbuchhaltung (Shadow Payroll) geführt werden. Zahlen Sie keine Beiträge? Dann kann die A1-Bescheinigung für ungültig erklärt werden.
Für die Arbeitnehmerentsendung gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin war mindestens einen Monat in den Niederlanden sozialversichert , bevor er/sie die Tätigkeit außerhalb der Niederlande aufgenommen hat.
- Ihr Arbeitnehmer ersetzt keinen anderen Arbeitnehmer, der zuvor entsandt wurde und dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, der krank geworden ist.
- Ihr Unternehmen führt „wesentliche Aktivitäten“ in den Niederlanden aus. Das bedeutet, dass Ihr Unternehmen keine „Briefkastenfirma“ sein darf.
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
A1-Bescheinigung und Arbeiten in verschiedenen Ländern der EU (Europäische Union)
Arbeitet Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin in verschiedenen EU-Ländern? Dann kann jedes dieser EU-Länder innerhalb von 2 Monaten Widerspruch gegen die A1-Bescheinigung einlegen. Die Frist von 2 Monaten gilt ab dem Tag, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde. Wenn wir innerhalb von 2 Monaten keinen Widerspruch erhalten, ist die Bescheinigung definitiv.
Unterbrechung der Entsendung
Wird die Entsendung für mehr als 2 Monate unterbrochen? Beantragen Sie dann eine neue A1-Bescheinigung. Urlaub oder Krankheit gelten nicht als eine Unterbrechung.
Für bestimmte Länder gilt hierfür ein anderer Zeitraum.
- Für Ägypten gilt ein Zeitraum von 3 Monaten.
- Für Mazedonien, Südkorea und Japan gilt ein Zeitraum von 12 Monaten.
Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
Für die Bearbeitung Ihres Antrags brauchen wir die Burgerservicenummer (BSN) und das Geburtsdatum Ihres Arbeitnehmers/Ihrer Arbeitnehmerin. Wenn uns bereits Angaben zu dieser Person vorliegen, brauchen wir keine weiteren Angaben.
Wenn uns keine Angaben zu Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin vorliegen, tragen Sie bitte die niederländische Wohnadresse ein, an die beteiligte Person gemeldet ist. Wohnt Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht in den Niederlanden, sondern in einem anderen Land der Europäischen Union und wird er/sie in 2 oder mehr EU-Ländern arbeiten? Dann müssen Sie die Bescheinigung bei dem Sozialversicherungsträger des Landes beantragen, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wohnt.
Hat dieser Träger festgestellt, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht im Wohnland, sondern möglicherweise in den Niederlanden versichert ist? Senden Sie uns dann innerhalb von 2 Monaten den Antrag zu. Verwenden Sie hierfür die Papierversion des Antragsformulars. Senden Sie uns zusammen mit dem Antrag auch die Bescheinigung zu, die Sie vom Träger des anderen Landes erhalten haben.
Falls wir weitere Angaben brauchen, wenden wir uns an die Kontaktperson, die Sie auf dem Antragsformular angegeben haben.
Mehrere Lohnabgabennummern
Verwenden Sie in Ihrem Unternehmen mehrere Lohnabgabennummern? Senden Sie uns dann einen Antrag pro Lohnabgabennummer zu, die dem (oder der Gruppe der) Arbeitnehmer zugeordnet wurde. Verwenden Sie immer die Lohnabgabennummer des Arbeitgebers, bei dem Ihr Arbeitnehmer offiziell beschäftigt ist.
Sie erhalten eine E-Mail von uns, wenn wir über Ihren Antrag entschieden haben. Über TWinternet können Sie sehen, für welche Arbeitnehmer/-innen wir eine Entscheidung getroffen haben und wie diese Entscheidung lautet.
Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin erhält die A1-Bescheinigung in seinem/ihren digitalen Nachrichtenfach. Hat Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin kein Nachrichtenfach? Dann erhält er/sie die Bescheinigung per Post.
Sie bekommen eine Kopie der A1-Bescheinigung. Das Original der Bescheinigung geht nur an Ihren Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin. Was genau in der ausgestellten Bescheinigung steht, können Sie auf TWinternet nachlesen.
Es ist wichtig, dass Sie uns über Änderungen informieren. Wenn sich die Situation ändert, kann es geschehen, dass Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin nicht mehr in den Niederlanden versichert ist. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie in den Niederlanden Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Haben Sie der SVB eine Änderung gemeldet? Dann senden wir Ihnen eine E-Mail zu, sobald wir die Änderung verarbeitet haben. Sie erhalten von uns auch eine Mitteilung, wenn wir Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin eine neue Bescheinigung zugesandt haben. Dies können Sie auch auf TWinternet nachlesen.