Bleiben Sie in den Niederlanden versichert?

Werden Sie außerhalb der Niederlande arbeiten? Dann prüfen wir unter anderem, in welchem anderen Land Sie arbeiten, um feststellen zu können, ob Sie in den Niederlanden versichert bleiben. Außerdem spielt es eine Rolle, wie lange Sie in den Niederlanden versichert waren, bevor Sie Ihre Arbeit außerhalb der Niederlande aufgenommen haben. In der Regel bleiben Sie nur dann in den Niederlanden versichert, wenn Sie vorübergehend außerhalb der Niederlande arbeiten.

Wählen Sie Ihre Situation aus

Werden Sie für unbestimmte Zeit außerhalb der Niederlande arbeiten? Dann sind Sie nicht mehr in den Niederlanden, sondern in dem Land sozialversichert , in dem Sie arbeiten.

Werden Sie für Ihren Arbeitgeber vorübergehend außerhalb der Niederlande arbeiten? Dann bleiben Sie in der Regel in den Niederlanden versichert. Das nennt man Entsendung. Für diese Situation kann Ihr Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung (certificate of coverage) beantragen.

Wenn Sie nur vorübergehend außerhalb der Niederlande arbeiten, bleiben Sie in den Niederlanden auch krankenversichert. Bitten Sie Ihre niederländische Krankenversicherung, Ihnen eine europäische Krankenversicherungskarte zuzusenden. Mit dieser Karte können Sie auch im Ausland medizinische Versorgung bekommen.

Wenn Sie außerhalb der Niederlande eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind Sie nicht mehr in den Niederlanden sozialversichert . Sie sind dann in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. 

Arbeiten Sie vorübergehend außerhalb der Niederlande? Dann bleiben Sie in den Niederlanden versichert, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Dies nennt man Entsendung.

Voraussetzungen

Sie bleiben in den Niederlanden versichert, wenn:

  • Sie in einem Land der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) arbeiten werden
  • Sie mindestens 2 Monate vor Ihrer Entsendung in den Niederlanden selbstständig tätig waren
  • die Arbeit, die Sie außerhalb der Niederlande ausüben, Ihrer Arbeit in den Niederlanden entspricht 
  • Sie die Beiträge für die Sozialversicherungen an den niederländischen Belastingdienst zahlen 
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) besitzen oder wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, mit der Sie in den Niederlanden arbeiten dürfen 

Wenn Sie in einem Land außerhalb der EU oder des EWR arbeiten werden

Werden Sie in einem Land außerhalb der EU oder des EWR arbeiten? Dann können Sie eine A1-Bescheinigung (certificate of coverage) beantragen. Sie brauchen diese Bescheinigung, wenn Sie in den folgenden Ländern arbeiten werden: USA, Südkorea, Kanada und Quebec, Israel, Japan, Chile, Kanalinseln und Insel Man.

Melden Sie Ihre selbstständige Tätigkeit in dem Land an, in dem Sie arbeiten. Erkundigen Sie sich dort auch, welche Leistungen dort zur Sozialversicherung gehören.

Arbeit in Belgien

Werden Sie vorübergehend in Belgien selbstständig arbeiten? Dann müssen Sie dies vorher bei Limosa in Belgien melden.

Weitere Informationen zur Arbeit in Belgien finden Sie auf der Website des BBZ (Bureau voor Belgische Zaken).

Sie arbeiten in verschiedenen Ländern

Dann ist es nicht direkt deutlich, in welchem Land Sie versichert sind. Auf der Seite „Sie sind in mehreren Ländern selbstständig tätig“ finden Sie weitere Informationen hierzu.

Wohnen Sie in den Niederlanden? Und treten Sie manchmal außerhalb der Niederlande auf? Dann bleiben Sie in den Niederlanden sozialversichert, wenn Sie:

  • in einem EU -Land oder einem Vertragsstaat auftreten
  • die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU (Europäische Union) oder eines Vertragsstaates haben oder wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, mit der Sie in den Niederlanden arbeiten dürfen
  • Außerdem müssen Sie:

  • für einen niederländischen Arbeitgeber arbeiten, der die Beiträge für die Sozialversicherungen an den niederländischen Belastingdienst zahlt, oder
  • als Selbstständige/-r auftreten und selbst Beiträge für die Sozialversicherungen an den Belastingdienst zahlen.

Achten Sie darauf, dass Sie die Beiträge nicht doppelt zahlen

Auftraggeber, die ihren Sitz außerhalb der Niederlande haben, verlangen häufig eine Bescheinigung, dass Sie in den Niederlanden versichert sind. Anhand der A1-Bescheinigung (certificate of coverage) können Sie dies nachweisen. Der Auftraggeber im Ausland darf dann keine Sozialversicherungsbeiträge von Ihrer Gage (Arbeitslohn) abziehen. Sie sind nämlich bereits in den Niederlanden versichert und zahlen bereits Beiträge in den Niederlanden. 

Hinweis: Ohne die A1-Bescheinigung dürfen Sie in bestimmten Ländern nicht auftreten.

Sie haben die Beiträge doppelt gezahlt

Wurden von Ihrer Gage, die Sie für einen Auftritt außerhalb der Niederlande erhalten haben, doch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten? Dann können Sie diese Beiträge zurückfordern. Verwenden Sie hierzu das Kontaktformular. Geben Sie hierbei an, in welchem Land Sie gearbeitet haben. Wir teilen Ihnen innerhalb von 1 Woche mit, von welchem Träger Sie die Beiträge zurückfordern können.

Werden Sie für eine Ausbildung an einem niederländischen Ausbildungsinstitut ein Praktikum in einem anderen Land machen? Und haben Sie hierzu kein Schreiben vom CAK erhalten? Dann braucht Ihr Ausbildungsinstitut für Sie keine A1-Bescheinigung (certificate of coverage) zu beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung.

Werden Sie im Rahmen einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ein Praktikum außerhalb der Niederlande machen? Dann können Sie in den Niederlanden versichert bleiben, wenn:

  • Ihr Arbeitgeber während des Praktikums oder der Ausbildung Ihren Arbeitslohn weiterzahlt
  • Ihr Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an den niederländischen Belastingdienst zahlt
  • Sie die Ausbildung oder das Praktikum in einem Land der EU (Europäische Union) oder einem Vertragsstaat machen 
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates besitzen oder wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, mit der Sie in den Niederlanden arbeiten dürfen

Anhand der A1-Bescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie in den Niederlanden sozialversichert sind. Diese Bescheinigung kann Ihr Arbeitgeber bei uns beantragen.

Haben Sie für Ihr Praktikum einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber außerhalb der Niederlande geschlossen? Und bekommen Sie von diesem Arbeitgeber einen Arbeitslohn? Dann sind Sie nicht mehr in den Niederlanden sozialversichert.

Arbeiten Sie für ein Unternehmen, das Personen oder Güter in Länder der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) transportiert? Dann bleiben Sie in der Regel in den Niederlanden versichert, wenn Sie:

  • in den Niederlanden wohnen oder
  • in einem anderen Land der EU wohnen und weniger als 25 % Ihrer Arbeitszeit in diesem Land arbeiten

Ihr Arbeitgeber behält von Ihrem Arbeitslohn Beiträge für die Sozialversicherungen ein. Anhand der A1-Bescheinigung (certificate of coverage) können Sie nachweisen, dass Sie in den Niederlanden versichert bleiben. Ohne diese Bescheinigung dürfen Sie in bestimmten Ländern nicht arbeiten.

Ausnahmen:

Sie wohnen außerhalb der Niederlande

Wohnen Sie außerhalb der Niederlande? Und arbeiten Sie in 2 oder mehr EU-Ländern (einschließlich der Niederlande)? Zum Beispiel als Reisebusfahrer, Lastwagenfahrer oder Binnenschiffer? Dann muss Ihr Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger des Landes, in dem Sie wohnen, eine Bescheinigung beantragen. Dieser Träger entscheidet, ob auf Sie die niederländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden. Wenn dies der Fall ist, kann Ihr Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten bei uns eine A1-Bescheinigung auf Papier beantragen.

Sie arbeiten zu mindestens 25 % in Ihrem Wohnland

Wohnen Sie nicht in den Niederlanden? Und arbeiten Sie mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit in dem EU- oder EWR-Land, in dem Sie wohnen? Dann sind Sie in Ihrem Wohnland versichert. Ist Ihr Arbeitgeber in Ihrem Wohnland als Arbeitgeber gemeldet? Dann bekommen Sie aus diesem Land möglicherweise eine Leistung, wenn Sie arbeitslos oder erwerbsgemindert werden oder einen Rentenanspruch haben.

Sie arbeiten im Cockpit oder in der Kabine eines Flugzeugs der Zivilluftfahrt

Arbeiten Sie als Cockpit- oder Kabinenpersonal in der Zivilluftfahrt? Dann sind Sie in dem Land versichert, in dem sich die Heimatbasis befindet. Liegt die Heimatbasis in den Niederlanden? Dann sind Sie in den Niederlanden versichert.

Sie sind Rheinschiffer

Arbeiten Sie auf einem Rheinschiff? Dann sind Sie in dem Land versichert, in dem der Betreiber des Schiffes seinen Unternehmenssitz hat.

Wenn Sie in mehreren Ländern der EU arbeiten

Werden Sie in mehreren Ländern arbeiten? Melden Sie dies dann dem Sozialversicherungsträger des Landes, in dem Sie wohnen. Wohnen Sie in den Niederlanden? Dann können Sie uns hierüber informieren. Zu der Meldung sind Sie verpflichtet.

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