Grenzüberschreitende Telearbeit
Ab 1. Juli 2023 kann grenzüberschreitende Telearbeit Folgen für Ihre Sozialversicherung haben. Es gelten keine Sonder- und Übergangsregelungen mehr, sondern die europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Sind Sie Arbeitgeber? Und möchten Sie für Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts beantragen?
In welchem Land sind Sie sozialversichert?
In welchem Land Sie sozialversichert sind, hängt unter anderem davon ab, ob die Telearbeit vorübergehend ist, oder ob Sie einen Teil Ihrer Arbeit von Ihrem Wohnland aus in Form von Telearbeit ausüben.
Sie arbeiten in den Niederlanden und werden vorübergehend Telearbeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben
Arbeiten Sie in den Niederlanden und werden Sie diese Arbeit vorübergehend als Telearbeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU /des EWR oder in der Schweiz ausüben? Dann bleiben Sie in vielen Fällen in den Niederlanden sozialversichert, wenn es sich um einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten handelt und Sie in diesem Zeitraum Ihre Arbeit ganz als Telearbeit aus dem anderen Mitgliedstaat ausüben.
Für eine internationale Entsendung können Sie eine A1-Bescheinigung beantragen.
Sie arbeiten in den Niederlanden und üben Ihre Arbeit zum Teil als Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
Arbeiten Sie in den Niederlanden und wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU /des EWR oder in der Schweiz? Und üben Sie normalerweise auch Telearbeit in Ihrem Wohnland aus? Wenn Sie mindestens 25 % Ihrer gesamten Arbeitszeit in Ihrem Wohnland (tele-)arbeiten, sind Sie nach den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in der Regel in Ihrem Wohnland sozialversichert.
Ausnahmevereinbarung: Rahmenübereinkommen
Speziell für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in ihrem Wohnland ausüben, haben viele EU-, EWR-Länder und die Schweiz Vereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen stehen im Rahmenübereinkommen. Das Rahmenübereinkommen macht es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Ausnahme zu den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in den Niederlanden sozialversichert sind.