Grenzüberschreitende Telearbeit

Ab 1. Juli 2023 kann grenzüberschreitende Telearbeit Folgen für Ihre Sozialversicherung haben. Der Zeitraum der Sonder- und Übergangsregelungen ist vorbei und es gelten wieder die europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Wählen Sie Ihre Situation aus

Sie werden vorübergehend Telearbeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben

Arbeiten Sie in den Niederlanden und werden Sie vorübergehend Telearbeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz ausüben? Dann bleiben Sie in vielen Fällen in den Niederlanden sozialversichert, wenn es sich um einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten handelt und Sie in diesem Zeitraum die Telearbeit ganz im anderen Mitgliedstaat ausüben.

Für eine internationale Entsendung können Sie eine A1-Bescheinigung beantragen.

Sie arbeiten in den Niederlanden und üben zum Teil Telearbeit in Ihrem Wohnland aus

Arbeiten Sie in den Niederlanden und wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz? Und üben Sie normalerweise auch Telearbeit in Ihrem Wohnland aus? Wenn Sie mindestens 25 % Ihrer gesamten Arbeitszeit in Ihrem Wohnland (tele-)arbeiten, sind Sie nach den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in der Regel in Ihrem Wohnland sozialversichert.

Ausnahmevereinbarung: Rahmenübereinkommen

Speziell für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in ihrem Wohnland ausüben, haben viele EU-, EWR-Länder und die Schweiz Vereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen stehen im Rahmenübereinkommen. Das Rahmenübereinkommen macht es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Ausnahme zu den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in den Niederlanden sozialversichert sind.