Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts

Rahmenübereinkommen

Speziell für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in ihrem Wohnland ausüben, haben viele EU-, EWR-Länder und die Schweiz Vereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen stehen in dem Rahmenübereinkommen. Das Rahmenübereinkommen macht es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Ausnahme zu den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in den Niederlanden sozialversichert sind.

Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen? Stellen Sie dann einen Antrag. Sie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wohnen außerhalb der Niederlande
  • Wohnen Sie in den Niederlanden und möchten Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen? Dann können Sie den Antrag beim Sozialversicherungsträger des Landes stellen, in dem sich der Sitz Ihres Arbeitgebers befindet.

  • Ihr Wohnland hat das Rahmenübereinkommen unterzeichnet
  • Eine aktuelle Übersicht aller Länder, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, finden Sie auf der Website des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD).

    Zur Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes (in niederländischer Sprache)

  • Sie arbeiten nur als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
  • Sind Sie (auch) selbstständig tätig? Dann erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht. Lesen Sie unter „Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens“, ob Sie auf der Grundlage der zusätzlichen SVB-Verfahrensvorschriften eine Ausnahmevereinbarung beantragen können.

  • Sie üben zwischen 25 % und 50 % Ihrer Arbeitszeit Telearbeit in Ihrem Wohnland aus

  • Ihr Arbeitgeber hat seinen Sitz in den Niederlanden
  • Haben Sie mehr als einen Arbeitgeber? Dann erfüllen Sie diese Voraussetzung, wenn all Ihre Arbeitgeber ihren Sitz in den Niederlanden haben. Arbeiten Sie (auch) für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat? Dann erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht.

  • Sie üben nur Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Üben Sie neben der Telearbeit noch eine andere Tätigkeit in Ihrem Wohnland aus? Dann erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht.

  • Sie üben keine Tätigkeit oder Telearbeit in einem anderen Land als Ihrem Wohnland und den Niederlanden aus
  • Arbeiten Sie neben Ihrem Wohnland und den Niederlanden noch in einem anderen Land? Dann erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht.

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen? Dann können Sie bei uns eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Sie können den Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen. Was meinen wir mit später? 

  • Vom 1. Juli 2023 bis zum 1. Juli 2024 können Sie den Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr rückwirkend stellen. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass Sie in diesem Zeitraum nur in den Niederlanden Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gezahlt haben.
  • Ab 1. Juli 2024 können Sie den Antrag für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten rückwirkend stellen. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass Sie in diesem Zeitraum nur in den Niederlanden Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gezahlt haben.

Sie können keine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2023 beantragen.

Wenn Sie keine Ausnahmevereinbarung beantragen, dann gelten die europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Sie. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website unter „Bleiben Sie in den Niederlanden versichert?“.

Neben den Folgen für Ihre Sozialversicherung kann grenzüberschreitende Telearbeit auch steuerliche Folgen haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Belastingdienst. Sie können den Belastingdienst auch anrufen: +31 555 385 385.

Zusätzliche SVB-Verfahrensvorschriften

Erfüllen Sie die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens nicht, aber ist Ihre Situation ungefähr dieselbe? Wenn Sie möchten, werden wir versuchen, mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlandes eine Ausnahme zu den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vereinbaren. Hierfür müssen Sie die Voraussetzungen der zusätzlichen SVB-Verfahrensvorschriften erfüllen. Im Folgenden erklären wir, was diese Voraussetzungen sind.

Wählen Sie Ihre Situation aus

Sie arbeiten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin

Über Sie zum Teil Telearbeit in Ihrem Wohnland aus und sind Sie Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin? Dann gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Sie wohnen nicht in den Niederlanden, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz
  • Sie üben zwischen 25 % und 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Sie üben nur Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Sie arbeiten mehr als 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit in den Niederlanden.

Antrag stellen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen? Dann können Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Wir werden versuchen, mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands eine Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vereinbaren. Erst wenn sich der Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands mit einer Ausnahme einverstanden erklärt, sind Sie in den Niederlanden sozialversichert.

Beantragen Sie eine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum in der Vergangenheit? Wir bearbeiten Ihren Antrag nur dann, wenn Sie im betreffenden Zeitraum ausschließlich in den Niederlanden Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben. Sie können keine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2023 beantragen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht? Oder beantragen Sie keine Ausnahmevereinbarung? Dann gelten für Sie die europäischenRegeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands auf.

Sie sind selbstständig tätig

Üben Sie zum Teil Telearbeit in Ihrem Wohnland aus und sind Sie selbstständig tätig? Dann gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Sie wohnen nicht in den Niederlanden, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz
  • Sie üben zwischen 25 % und 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Sie üben nur Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Sie arbeiten mehr als 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit in den Niederlanden.
  • Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich in den Niederlanden

Um festzustellen, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet, prüfen wir unter anderem Folgendes:

  • Umsatz und/oder Einkommen pro Mitgliedstaat
  • Arbeitszeit pro Mitgliedstaat
  • Anzahl der erbrachten Dienstleistungen pro Mitgliedstaat
  • Beginndatum der Tätigkeit
  • Enddatum der Tätigkeit

Wohnen Sie in Belgien? Der belgische Sozialversicherungsträger für Selbstständige (RSVZ) trifft keine Ausnahmevereinbarung für Selbstständige, die normalerweise grenzüberschreitende Telearbeit ausüben.

Antrag stellen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen? Dann können Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Wir werden versuchen, mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands eine Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vereinbaren. Erst wenn sich der Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands mit einer Ausnahme einverstanden erklärt, sind Sie in den Niederlanden sozialversichert.

Beantragen Sie eine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum in der Vergangenheit? Wir bearbeiten Ihren Antrag nur dann, wenn Sie im betreffenden Zeitraum ausschließlich in den Niederlanden Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben. Sie können keine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2023 beantragen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht? Oder beantragen Sie keine Ausnahmevereinbarung? Dann gelten für Sie die europäischenRegeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands auf.

Sie sind selbstständig und als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin tätig

Üben Sie zum Teil Telearbeit in Ihrem Wohnland aus und sind Sie selbstständig und als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin tätig? Dann gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Sie wohnen nicht in den Niederlanden, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz
  • Sie üben zwischen 25 % und 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Sie üben nur Telearbeit in Ihrem Wohnland aus
  • Sie arbeiten mehr als 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit in den Niederlanden.
  • Sie arbeiten in mehreren Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
  • Sie arbeiten mehr als 50 % Ihrer Arbeitszeit als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in den Niederlanden

Wohnen Sie in Belgien? Der belgische Sozialversicherungsträger für Selbstständige (RSVZ) trifft keine Ausnahmevereinbarung für Selbstständige, die normalerweise grenzüberschreitende Telearbeit ausüben.

Antrag stellen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen? Dann können Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Wir werden versuchen, mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands eine Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vereinbaren. Erst wenn sich der Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands mit einer Ausnahme einverstanden erklärt, sind Sie in den Niederlanden sozialversichert.

Beantragen Sie eine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum in der Vergangenheit? Wir bearbeiten Ihren Antrag nur dann, wenn Sie im betreffenden Zeitraum ausschließlich in den Niederlanden Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben. Sie können keine Ausnahmevereinbarung für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2023 beantragen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht? Oder beantragen Sie keine Ausnahmevereinbarung? Dann gelten für Sie die europäischenRegeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialversicherungsträger Ihres Wohnlands auf.

Steuern

Neben den Folgen für Ihre Sozialversicherung kann grenzüberschreitende Telearbeit auch steuerliche Folgen haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Belastingdienst. Sie können auch das Steuertelefon anrufen: +31 555 385 385.